Am vergangenen Montagabend stand in Oberharmersbach eine zusätzliche Sitzung des Gemeinderats im Kalender. Auf der Tagesordnung ein einziger Punkt: die dritte Änderung des Bebauungsplans „Waldhäuserbach“.
Das Ziel der Sitzung war, den Bebauungsplan zur öffentlichen Auslage zu bringen. Das gelang. Der Gemeinderat stimmte einstimmig dafür. Um dem Gremium vor der Entscheidung den Stand der Dinge zu erläutern, war die Städteplanerin Kerstin Stern vom Büro Kappis vor Ort. Nicht das erste Mal. Das Projekt beschäftigt den Gemeinderat bereits seit 2021.
Rückblick
Im Juni 2021 hatte der Ge-meinderat beschlossen, den Bebauungsplan „Waldhäuserbach“ schnell zu erweitern. Ziel war es, neues Bauland zu schaffen, das für den Bau von Wohnhäusern genutzt werden soll (wir berichteten in der Ausgabe vom 25. Juni 2021). Ein Grundstückseigentümer am Häldeleweg hatte der Gemeinde angeboten, sein Flurstück 69/1 für Bauzwecke zu erschließen. Die Gemeinde prüfte daraufhin die Möglichkeit, ein angrenzendes, etwa 1.800 Quadratmeter großes Grundstück, das ihr gehört, ebenfalls als Bauland zu nutzen, um das Gebiet sinnvoll zu erweitern. Man ging in die Planung nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB), dem „beschleunigten Verfahren“ (siehe Erläuterung am Ende).
Im November 2022 stand das Thema jedoch wieder zur Abstimmung. Der Grund lag in rechtlichen Unklarheiten rund um das „beschleunigte Verfahren“. Dieses wurde vom Gesetzgeber mehrfach ausgesetzt und reaktiviert. Der Gemeinderat wiederholte seinen Beschluss (wir berichteten in der Ausgabe vom 18. November 2022).
Gerichtsentscheidung mit Konsequenzen
Doch auch der war nicht von Dauer. Denn das Bundesverwaltungsgerichts stellte im Juli 2023 fest, dass der § 13b des BauGB, auf den sich der Beschluss stützte, von Anfang an nicht mit dem EU-Recht vereinbar war. Das bedeutet, dass alle Bebauungspläne und Bauvorhaben, die sich auf diesen Paragraphen bezogen, rechtlich auf wackligen Beinen stehen. Der Hauptgrund dafür ist, dass dieser Paragraph es erlaubte, auf eine umfassende Umweltprüfung zu verzichten, was laut Gericht nicht zulässig ist. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber den § 13b BauGB zum 1. Januar 2024 komplett aufgehoben. Für die Gemeinde bedeutete das, dass sie das Bebauungsplanverfahren „Waldhäuserbach“ nicht wie geplant fortführen kann. Sie muss entweder das Verfahren einstellen oder es in ein reguläres Bebauungsplanverfahren umwandeln, bei dem alle üblichen Prüfungen und Umweltaspekte berücksichtigt werden müssen.
Den kompletten Bericht finden Sie in der Print-Ausgabe der Schwarzwälder-Post.