Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig kranken-, arbeitslosen-, unfall- und renten-, also sozialversicherungspflichtig ist. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer zugleich GmbH-Gesellschafter ist und genügend Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung einzuwirken und deren Entscheidungen zu beeinflussen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der geschäftsführende Gesellschafter mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital besitzt oder exakt 50 Prozent oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung über eine umfassende, gesellschaftsvertraglich niedergelegte Sperrminorität verfügt, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Gesellschaftsbeteiligung
Die Sozialversicherungspflicht eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters begründet sich somit nach der Höhe seiner Beteiligung und einer gegebenenfalls vorhandenen Sperrminorität. Im ersten Streitfall war der Geschäftsführer zu 45,6 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Im zweiten Fall verfügte der Betreffende über 12 Prozent am Stammkapital. In beiden Fällen nahm das BSG eine sozialversicherungspflichtige nichtselbstständige Arbeit des GmbH-Geschäftsführers an.
Außenverhältnis unbedeutend
An der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers hält das BSG auch dann fest, wenn der Betreffende im Außenverhältnis umfassende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten eingeräumt werden. Es kommt allein auf die Einflussnahmemöglichkeit des Geschäftsführers und auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an.
Gefahren erkennen
Eine GmbH als Arbeitgeberin hat für den Geschäftsführer als in der Sozialversicherung Versicherten bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich eine Meldung zu erstatten, die gleichzeitig ein sogenanntes Statusfeststellungverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auslöst. Am Ende des Verfahrens steht die rechtsverbindliche Feststellung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Sofern in der Vergangenheit fälschlicherweise von einem nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis des geschäftsführenden Gesellschafters ausgegangen worden ist und diese Fehleinschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt wurde, führt dies zu entsprechenden Nachforderungen der DRV. Die Nachforderungsansprüche richten sich gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer begrenzt auf einen rückwirkenden Zeitraum von drei Monaten sowie gegenüber der GmbH als Arbeitgeberin. Für die GmbH kann es hierbei richtig teuer werden, da die Beiträge – und hier nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge – grundsätzlich über Jahre hinweg nachgefordert werden können. Anlass für Nachforderungsansprüche der DRV sind häufig insbesondere vorgenommene Änderungen der gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnisse ohne Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf den geschäftsführenden Gesellschafter. Abhilfe vor unangenehmen Überraschungen könnten hierbei – neben vorausblickender Beratung – generell individuell beantragte Statusfeststellungsanträge schaffen, die rechtsklärend sind, deren Ergebnisse aber auch bindende Wirkung entfalten.
Steuerberater Ralf Coan, Prokurist BTG Badische Treuhand Gesellschaft mbH, Lahr