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Zell-Unterentersbach | 9.06.2017

Aus dem Unterentersbacher Ortschaftsrat

Wer trägt die Kosten für den Bus: Landkreis, Stadt oder Eltern?

Kosten für die Schülerbeförderung werden wohl steigen – Ortschaftsrat sieht Schwächen in der geltenden Satzung – Gremium empfiehlt Verhandlungen mit Landkreis über Erstattung

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Die geltende Mindestentfernungsregelung zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten berücksichtigt die Gegebenheiten des ländlichen Raums nicht in ausreichendem Maße. Nicht alle Kinder aus Unterentersbach haben einen Anspruch. Foto: Ute Berger
von Gisela Albrecht

Im Unterentersbacher Ortschaftsrat ging es am Mittwochabend um die finanziellen Belange rund um die Schulbusfahrten ab dem nächsten Schuljahr.

Foto: Ute Berger
Die geltende Mindestentfernungsregelung zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten berücksichtigt die Gegebenheiten des ländlichen Raums nicht in ausreichendem Maße. Nicht alle Kinder aus Unterentersbach haben einen Anspruch.
Foto: Ute Berger
Die geltende Mindestentfernungsregelung zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten berücksichtigt die Gegebenheiten des ländlichen Raums nicht in ausreichendem Maße. Nicht alle Kinder aus Unterentersbach haben einen Anspruch.

Derzeit werden 67 Kinder aus Unter- und Oberentersbach mit dem Schulbus befördert: 34 Kinder zur Grundschule Unterharmersbach, 33 Kin-der zum »Ritter von Buß«-Bildungszentrum, davon kommen 29 Kinder aus Unterentersbach.

Die Fa. Schnurr hat den Beförderungsvertrag zum Ende des laufenden Schuljahres gekündigt. Aktuell läuft eine neue Ausschreibung, die Submission ist am 8. Juni 2017.

Die Erstattung der Schülerbeförderung wird vom Landkreis entsprechend ihrer Satzung vom 23. April 2002 vergütet. Bisher wurden die Beförderungskosten vom Landratsamt übernommen, da sie unter dem Höchstbetrag lagen. Künftig ist davon auszugehen, dass auf die Stadt Zell ein erhebliches Defizit zukommen wird zwischen dem Betrag, den das Landratsamt erstattet, und den zu erwartenden Beförderungskosten.

In einem Gebiet wie dem Harmersbachtal sind die Beförderungskosten höher, da längere Anfahrtswege anfallen. Zugleich ist die Zahl der Fahrten (sechs pro Tag) und die Zahl der Schüler, die einen Erstattungsanspruch haben, niedrig.
Grundschüler haben einen Anspruch auf Beförderung ab einer Entfernung von zwei Kilometern; Werkreal- und Realschüler haben einen Anspruch auf Beförderung ab einer Entfernung von drei Kilometern.

Aktuell haben nur sieben Kinder aus Unterentersbach diesen satzungsgemäßen Anspruch auf Beförderung zur »Ritter von Buß«-Schule, die Kinder im Gebiet »Hillig« beispielsweise nicht. Auch die Kinder im gerade in Erschließung befindlichen Baugebiet nicht. Kulanterweise dürfen alle Kinder im Schulbus mitfahren, da sich die Kosten dadurch nicht erhöhen. Angerechnet für die Erstattung werden sie jedoch nicht.

Eine Ausnahme gibt es: Für die Monate Oktober bis März wurde der Schulweg von Unterentersbach nach Zell als gefährlicher Schulweg eingestuft. In diesen Monaten haben auch die restlichen 22 Kinder der Werkrealschule und Realschule satzungsgemäß einen Beförderungsanspruch. Für diese Wintermonate werden die Beförderungskosten übernommen unter der Voraussetzung, dass im Referenzmonat Oktober eine Fahrkarte gekauft wurde. Wird die Fahrkarte erst im November gekauft, wird die gesamte Winterperiode nicht erstattet.

Andrea Kuhn betonte: »Es schwächt die Attraktivität des ländlichen Raums, wenn topografische Gegebenheiten oder räumlich deutliche Trennungen vom Hauptort – wie zwischen Zell und Unterentersbach – nicht ausreichend berücksichtigt werden, sondern reine Kilometerangaben die Bemessungsgrundlage sind.«

Wenn diese Gegebenheiten dazu führten, dass für das Busunternehmen die Beförderung unwirtschaftlich ist, sollte der Höchstbetrag für die Erstattung deutlich angehoben werden, damit die höheren Kosten nicht von der Stadt Zell oder von den Eltern der Schüler zu tragen seien, forderte Kuhn.
Folgender Empfehlungsbeschluss wurde vom Ortschaftsrat mehrheitlich bestätigt: Der Ortschaftsrat Unterentersbach empfiehlt dem Gemeinderat, Verhandlungen mit Landrat Scherer aufzunehmen mit dem Ziel, die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten zu überarbeiten, den Höchstbetrag deutlich anzuheben oder die Kosten entsprechend der Ausschreibungsergebnisse zu erstatten. Die Mindestentfernungsregelung sollte den Gegebenheiten des ländlichen Raumes angepasst und neue Ausnahmeregelungen erarbeitet werden, um die Benachteiligung für Familien im ländlichen Raum zu verhindern. Grundsätzlich wäre eine bessere Anbindung an den ÖPNV sinnvoll und wünschenswert.

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Schlagworte:
Ortschaftsrat Unterentersbach, Stadt Zell am Harmersbach

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