Auch 2023 gibt es zahlreiche Neuerungen, hier ein Überblick der wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Werbungskosten pauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wird ab 2023 auf 1.230 Euro angehoben. Für das Jahr 2022 beträgt er 1.200 Euro.
Steuerfreie Inflations ausgleichsprämie ab Oktober 2022
Die Bundesregierung hat die steuerfreie Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie umgesetzt. Arbeitgeber können freiwillig eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie haben Arbeitgeber die Möglichkeit, bereits in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 steuerfrei maximal 3.000 Euro in der gesamten Zeit an die Beschäftigten zu zahlen.
An den Zusammenhang zwischen Leistung des Arbeitgebers und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger oder der Gehaltsabrechnung im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Homeoffice – Pauschale und Pauschale für häusliches Arbeitszimmer
Diese Thema wird in einem separaten Artikel in dieser Sonderbeilage behandelt.
Entlastung für kleine Einkommen / Midi-Job
Geringverdiener sollen durch eine Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen unterstützt werden. Die entsprechende Einkommensgrenze wurde bei sogenannten Midi-Jobs zum kommenden Jahr auf 2.000 Euro angehoben. Sie lag ab Okto ber bei 1.600 Euro.
In der Folge zahlen Beschäftigte im Bereich des sog. Übergangsbereichs weniger Sozialversicherungsbeiträge und erhalten dennoch die gleichen Ansprüche. Für Arbeitgeber erhöhen sich stattdessen die Beiträge.
Anhebung Ausbildungsfreibetrag
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
Ortax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zell a. H.