Von 1990 bis zur Emeritierung 2016 war Prof. Dr. Dietrich Murswiek als Nachfolger von Ernst-Wolfgang Böckenförde Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und Direktor der Abteilung III (Staatsrecht) des Instituts für Öffentliches Recht. Seit 1998 war er Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht. Er war Sprecher des Konvents (1994 – 1995) und Dekan (1995 – 1997) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Der Autor dieses Beitrags hatte in seiner Studienzeit noch das Vergnügen, an Vorlesungen im öffentlichen Recht von Prof. Dr. Dietrich Murswiek persönlich teilzunehmen.
Der renommierte Staatsrechtler legt in seinem 111 Seiten langen Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2021 im Auftrag der Initiative für freie Impfentscheidung ausführlich dar, dass sich verfassungsrechtlich alle Benachteiligungen der Ungeimpften durch 2G- und 3G-Regeln, Vorenthalten einer Quarantäneentschädigung, etc. nicht rechtfertigen lassen und aufgehoben werden müssen.
Mit der 2G-Regel werden Ungeimpfte vom öffentlich-en Leben ausgeschlossen. Selbst mit einer 3G-Regel, die zeitweise noch mit dem Wegfall der Kostenfreiheit für die Schnelltests verbunden war, wurde den Ungeimpften insbesondere die Teilnahme am öffentlichen Leben, das Essen im Restaurant, der Kino- oder Museumsbesuch, die Teilnahme an Konzerten oder Fußballspielen derart erschwert, dass sie faktisch weitgehend draußen bleiben mussten. Diese Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte, denn sie lassen sich nicht rechtfertigen.
Das offizielle Ziel der Maßnahmen ist es, die COVID-19-Epidemie einzudämmen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind die 2G- und 3G-Regeln aber schon deshalb nicht erforderlich, weil – wie das Gutachten im Einzelnen darlegt – eine Gefahr für die systemische Überlastung der Intensivstationen noch nie bestanden hat. Soweit der Staat die 2G- und 3G-Regeln damit rechtfertigen will, dass sie der Minimierung der schweren Krankheitsverläufe und Todesfälle dienten, geht es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Optimierung des Gesundheitsschutzes im Sinne einer Risikovorsorge. Zu diesem Zweck darf nicht die Freiheit von Menschen eingeschränkt werden, die für diese Risiken nicht verantwortlich sind.
Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenwürde garantiert. Er erhält sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, dass er vom Staat definierte Kriterien für seine Ungefährlichkeit erfüllt. In besonderem Maße unverhältnismäßig sind die Freiheitseinschränkungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Denn in diesen Altersgruppen führt die Infektion mit SARS-CoV-2 fast nie zur Erforderlichkeit einer Intensivbehandlung. Diese Altersgruppen vom Zugang zum öffentlichen Leben auszuschließen oder zu erschweren trägt zur Vermeidung einer Überlastung der Intensivstationen praktisch nichts bei.
Das Gutachten legt weiterhin dar, dass die Ungleichbehandlung der Geimpften und der Ungeimpften nicht zu rechtfertigen ist und gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Die angeordneten Maßnahmen beruhen auf der Vorstellung, dass die Geimpften immun sind und sich nicht mehr mit SARS-CoV-2 infizieren und andere Menschen nicht mehr anstecken können. Es ist aber erwiesen, dass die Impfung nur sehr unvollständig vor Ansteckung schützt und dass der anfangs gegebene unvollständige Übertragungsschutz nach wenigen Monaten nachlässt und schon nach vier Monaten praktisch nicht mehr vorhanden ist.
Mittels der Benachteiligung der Ungeimpften wird ein starker Druck auf die Ungeimpften ausgeübt, sich impfen zu lassen. Dieser Druck wirkt als indirekter Impfzwang. Der staatlich erzeugte Impfdruck ist verfassungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einzustufen. Auch dieser Eingriff lässt sich weder mit dem Ziel, eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden, noch mit dem Ziel, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe zu minimieren, rechtfertigen.
Der indirekte Impfzwang ist vor allem deshalb unverhältnismäßig, weil er das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bezüglich ihrer körperlichen Integrität äußerst schwerwiegend einschränkt und ihnen schwerwiegende Lebens- und Gesundheitsrisiken auferlegt. Es besteht kein Zweifel daran, dass die SARS-CoV-2-Impfung mit einer Vielzahl erheblicher Gesundheitsrisiken verbunden ist und sogar den Tod des Geimpften verursachen kann. Zu ihrem eigenen Schutz vor COVID-19 darf der Staat die Menschen nicht zwingen. Es ist nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG allein Sache des Einzelnen einzuschätzen, ob die Impfung für ihn mehr Vorteile als Nachteile bringt, und aufgrund dieser persönlichen Einschätzung seine Entscheidung für oder gegen die Impfung zu treffen.
Zum Schutz anderer bedarf es keinen Impfzwang, weil die Geimpften bereits durch die Impfung geschützt sind. Hinzu kommt, dass denkbare Langzeitrisiken der neuartigen COVID-19-Vakzine noch gar nicht systematisch ermittelt werden konnten. Die Hersteller haben in Verträgen mit den Staaten die Freistellung von der Haftung für Impfschäden durchgesetzt. Die massenhaften Impfungen haben insofern den Charakter eines riesigen Humanexperiments. Eine direkte COVID-19-Impfpflicht verstößt deshalb gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG). Beim indirekten Impfzwang ist jedenfalls in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an einem medizinischen Menschenversuch nicht erzwungen werden darf, was auch im Nürnberger Kodex und in der Deklaration von Helsinki festgelegt ist.
Die Vorenthaltung der Verdienstausfallentschädigung für quarantänepflichtige Ungeimpfte verstärkt das Gewicht der Freiheitseinschränkungen bei der Abwägung noch erheblich. Mit dieser Maßnahme setzt der Staat in besonders deutlicher und zynischer Weise die Impfung als »Tor zur Freiheit« ein. Die Impfung wird zur Voraussetzung gemacht, seine Freiheitsrechte wahrzunehmen, obwohl es hierfür keine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung gibt. Damit wird das Freiheitsverständnis des Grundgesetzes umgedreht: Der Einzelne ist nicht mehr kraft seiner Menschenwürde frei, sondern er ist frei, weil er sich einem staatlichen Ansinnen unterwirft, dem Ansinnen, sich impfen zu lassen.
Das Rechtsgutachten wurde im Oktober 2021 vorgelegt und damit zeitlich noch vor der vom Gesetzgeber beschlossenen »Impfpflicht« bzw. Nachweispflicht für alle Beschäftigte in Gesundheitsberufen wie Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und Arztpraxen bis hin zum Hausmeister. Danach müssen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung haben. Für bestehende und bis zum 15.03.2022 einzugehende Tätigkeiten ist die Vorlagepflicht bis zum 15.03.2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse können ab dem 16.03.2022 in diesen Einrichtungen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und es kann einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen.
Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dietrich Murswiek ist jedoch auch hierfür von hoher Bedeutung und auch im Hinblick auf eine eventuell noch mögliche, zumindest aber angekündigte Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, wogegen immer mehr Menschen demonstrieren, die eine freiheitliche Gesellschaft erhalten wollen.
Michael Hug,
Rechtsanwalt,
Zell a. H.