Auch 2021 wird es zahlreiche Neuerungen geben, die Sie kennen sollten, um gut durch das neue Jahr zu kommen. Hier ein kurzer Überblick der wichtigsten Änderungen:
Alle Steuerzahler:
Umsatzsteuer steigt:
Ein zentrales Element der Corona-Maßnahmen war die befristete Senkung der Umsatzsteuer. Im zweiten Halbjahr 2020 galten reduzierte Steuersätze von 5 bzw. 16 Prozent. Ab dem 01. Januar 2021 muss wieder mit den regulären Steuersätzen von 7 bzw. 19 Prozent abgerechnet werden.
Die Sonderregelung für die Gastronomie bleibt bis 30. Juni 2021 bestehen. Hier gilt für Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden.
Höhere Kfz-Steuer für Neuzulassungen
Ab 2021 hängt die Kfz-Steuer stärker vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs ab. Dadurch steigt bei einigen Fahrzeugmodellen die Kfz-Steuer etwas an. Bereits zugelassene Autos sind nicht betroffen. Die Änderung bezieht sich auf Autos, die ab dem 01. Januar 2021 erstmalig zugelassen werden.
Solidaritätszuschlag – Teilabschaffung
Ab Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. Der Zuschlag wird bei einem ledigen Steuerzahler nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 62.100 Euro beträgt bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten 124.200 Euro.
Bei darüber liegenden Einkommen fällt der Soli teilweise weg. Für viele Arbeitnehmer wird der Zuschlag automatisch ab Januar aus der Gehaltsabrechnung verschwinden.
Bei Selbständigen und Unternehmern wird der Soli über die Steuervorauszahlungen abgerechnet. Basis ist dabei der letzte Steuerbescheid, der sich regelmäßig auf das Jahr 2019 – vor der Corona-Krise – bezieht. Lag das Einkommen 2019 noch über den oben genannten Grenzen und wurde deshalb Solidaritätszuschlag für 2021 festgesetzt, bleibt das aktuelle Einkommen aber deutlich darunter, sollte ggf. eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden.
Familien
Mehr Kindergeld
Das Kindergeld wird ab 01. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro und das dritte Kind 225 Euro betragen. Ab dem vierten Kind steigt es auf 250 Euro pro Monat.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Mehraufwand für Alleinerziehende wird mit einem besonderen Freibetrag – dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Rechnung getragen. Aufgrund der Corona-Krise wurde er befristet für 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben.
Im Jahressteuergesetz 2020 wird diese begrenzte Anhebung entfristet und im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2020 wird die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Arbeitnehmer
Höhere Pendlerpauschale für Arbeitswege
Ab 2021 wird die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz stufenweise erhöht – zumindest für Pendler mit weiterem Arbeitsweg.
Für die ersten 20. Entfernungskilometer bleibt es bei der bestehenden Pauschale von 30 Cent je Kilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden nun 35 Cent berücksichtigt. Eine weitere Erhöhung um 3 Cent für Fernpendler gibt es ab dem Jahr 2024.
Höhere Umzugspauschalen
Wer jobbedingt die Wohnung wechselt, hat gute Chancen, dadurch seine Einkommensteuer zu reduzieren. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für eine Spedition, ist zusätzlich ein Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar.
Bereits für Umzüge, die seit dem 01. Juni 2020 abgeschlossen wurden, gelten die neuen Pauschalen.
Der Arbeitnehmer kann 860 Euro ansetzen. Für jede weitere Person, die mit umzieht (Ehepartner/Kinder) werden nun 573 Euro berücksichtigt. Benötigt das Kind Nachhilfeunterricht, weil die neue Schule weiter im Unterrichtsstoff ist oder andere Schwerpunkte setzt, können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.146 Euro.
Ab 01. Juni 2020 wurde eine Pauschale für diejenigen eingeführt, die bislang keine eigene Wohnung hatten. Diese Pauschale beträgt 172 Euro.
Stromladen zu Hause
Werden betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge zuhause aufgeladen, kann der Arbeitgeber dies pauschal erstatten.
Ab 2021 steigen die Pauschalen für solche Dienstwagen:
Besteht eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, können monatlich 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge erstattet werden. Gibt es keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, können monatlich 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Elektrohybridfahrzeuge angesetzt werden.
Homeoffice-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor kann der Steuerpflichte für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung ausübt einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Kalenderjahr. Die Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Sie gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020.
Unternehmer
Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlung
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.
Anhebung Freigrenze für Sachbezüge
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Dies ist bereits beschlossen gilt, aber erst ab 01. Januar 2022.
Verlängerung der Steuerfreiheit von Kurzarbeitergeld-Zuschüsse
§3 Nr. 28a EStG wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und sah bisher eine begrenzte und bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung ist um ein Jahr verlängert worden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
Immobilienbesitzer
Verbilligte Wohnraumvermietung
Vermieter, die ihre Wohnung zu einem günstigen Mietpreis an Angehörige oder Fremde vermieten, können bisher nur dann alle Ausgaben als Werbungskosten geltend machen, wenn die Miete mindesten 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Wird weniger Miete verlangt, müssen die auf die Immobilie entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent ab 2021!
Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.
Senioren
Hinzuverdienstgrenze
Aufgrund der Corona-Krise und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen wurde für das Kalenderjahr 2020, die Hinzuverdienstgrenze für Rentner mit vorgezogener Altersrente deutlich angehoben.
So konnten 2020 Einkünfte in Höhe von 44.590 Euro anstelle der bisher 6.300 Euro erzielt werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Diese Regelung wird für 2021 mit einem Hinzuverdienst von 46.060 Euro nochmal verlängert (reguläre Rechtslage gilt voraussichtlich wieder ab dem Jahr 2022).
Steueranteil für Neurentner steigt
Es bleiben nur noch 19 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente steuerfrei. (Im Jahr 2020 betrug dieser noch 20 Prozent).
Zahlencheck 2021
• Grundfreibetrag steigt 9.744 Euro (2020: 9.408 Euro)
• Kinderfreibetrag steigt 8.388 Euro pro Jahr und Elternpaar (2020: 7.812 Euro)
• Höhere Unterhaltszahlungen 9.744 Euro (2020: 9.408 Euro) (z.B. für Kinder ohne Kindergeldanspruch)
• Behindertenpauschbeträge 384 Euro bis 7.400 Euro (werden verdoppelt und greifen früher) (Je nach Grad der Behinderung)
• NEU: Fahrtkosten-Pauschbeträge 900 Euro / 4.500 Euro (Je nach Grad der Behinderung)
• gesetzlicher Mindestlohn steigt 9,50 Euro/h ab 1. Juli 2021 9,60 Euro/h (bisher 9,35 Euro)
• Übungsleiter-Freibetrag 3.000 Euro/Jahr (2020: 2.400 Euro)
Katharina Uhl,
Steuerberaterin,
Ortax Steuerberatungsgesellschaft,
Zell a. H.