Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in der Zeller Altstadt gleich doppelt verboten. Darauf weist die Stadtverwaltung hin.
Zum einen gilt für das Abbrennen in diesem Jahr die Corona-Verordnung. Das allgemeine Feuerwerksverbot der Landesregierung (§ 1e Abs. 2 CoronaVO BW) bezieht sich auf den öffentlichen Raum. Darunter ist alles zu verstehen, was nicht zu den Privatgrundstücken gehört, also insbesondere Straßen und öffentliche Parkplätze. Dazu gehören auch große Bereiche der Innenstadt. Die Corona-Verordnung sagt im umgekehrten Schluss aber auch, dass auf Privatgrundstücken ein Feuerwerk möglich ist.
Die Stadtverwaltung weist jedoch in diesem Zusammenhang auf die Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2016 hin, die ein generelles Feuerwerksverbot im Altstadtbereich regelt, also auch auf den Privatgrundstücken. Die Allgemeinverfügung behält trotz der CoronaVO weiterhin ihre Gültigkeit.
Der genaue Bereich des generellen Feuerwerkverbots in Zell am Harmersbach kann der Allgemeinverfügung entnommen werden. Diese ist auf der Homepage unter Bürgerservice/Ortssatzungen zu finden.