Die Möglichkeit, einen Einwohnerantrag zu stellen, ist in der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg festgeschrieben. Im Corona-Jahr wurden die geltenden Fristen aufgehoben.
Ein Einwohnerantrag kann jederzeit gestellt werden. Ausnahme: Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss dieser innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden.
Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg wurde am 7. Mai 2020 geändert und der §140a eingefügt. Damit wurde die 3-Monats-Frist für das Beschlussjahr 2020 bis zum 1. Januar 2021 ausgesetzt. Dies ermöglicht den Antragstellern in Zell nun, gegen den Beschluss vom Februar noch einen Einwohnerantrag zu stellen.
Das Gesetz fordert, dass klar ersichtlich sein muss, welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und warum das gewünscht wird. Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb der letzten sechs Monate schon einmal ein Einwohnerantrag gestellt wurde.
In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern müssen mindestens drei Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (höchstens aber 200 Personen) den Einwohnerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. Unterschriftsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.
Der Einwohnerantrag muss schriftlicht gestellt werden. Bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift müssen genannt werden. Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Einwohnerantrag abzugeben und entgegenzunehmen.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt. In dieser Sitzung werden auch die Vertrauenspersonen angehört.
Als erforderliche Unterlagen muss der Einwohnerantrag mit Ziel und Begründung eingereicht werden. Dazu eine Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Einwohnerinnen und Einwohner. Kosten entstehen keine.