Für Besteuerungszeiträume ab 2018 greift erstmals die durch das Steuermodernisierungsgesetz um zwei Monate verlängerte allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Die Abgabefrist endet nun regelmäßig am 31. Juli des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt (abweichendes Wirtschaftsjahr z. B. bei Land- und Forstwirtschaft).
Nicht beratende Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Erklärung 2018 daher bis 31. Juli 2019 abgeben.
Sofern die Steuererklärungen durch steuerliche Berater gefertigt werden, sind Erklärungen vorbehaltlich einer Vorabanforderung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zeitfolgejahres abzugeben.
Vorabanforderung von Steuererklärungen
Für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Besteuerungszeiträume kann die Finanzverwaltung bei Steuerpflichtigen, die durch einen Steuerberater vertreten werden, schon vor Ablauf der regulären Frist eine »Vorabanforderung« verlangen. Die Steuererklärungen sind dann innerhalb vier Monaten nach Bekanntgabe der Vorabanforderung abzugeben.
Gründe dafür können z. B. sein, wenn
• Vorauszahlungen außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden
• Eine Außenprüfung vorgesehen ist
• Für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen verspätet abgegeben wurden
• Automatisches Zufallsprinzip dies verlangt.
Verschärfungen für Fristverlängerungen
Durch die genannten gesetzlichen Regelungen zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen sind Änderungen bei den Voraussetzungen für Fristverlängerungen verbunden.
Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige können (auch rückwirkend) eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung erreichen.
Für beim Steuerberater vertretene Steuerpflichtige sind die Möglichkeiten zur Verlängerung von Fristen dagegen deutlich eingeschränkt. Die bisher auch rückwirkend zulässige Verlängerung behördlicher Fristen ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden gehindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Ortax Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Zell am Harmersbach