Die Gefahren der Benutzung eines Telefons während der Fahrt im Auto sind hinlänglich bekannt. Ein kurzer Augenblick der Ablenkung kann dazu führen, dass aufgrund der Unachtsamkeit des Fahrzeugführers ein Unfall mit unter Umständen schweren Folgen eintritt.
Vor diesem Hintergrund ist es für jeden Fahrzeugführer unbedingt ratsam, sich nur auf den Verkehr zu konzentrieren und das Telefonieren, das Versenden von Kurznachrichten und die Internetnutzung per Smartphone während des Autofahrens zu unterlassen. Dennoch kommt es leider immer noch relativ häufig vor, dass Autofahrer auch während der Autofahrt auf die Benutzung ihres Handys oder Smartphones nicht verzichten wollen und hierbei ertappt werden. Ein Handy-Verstoß wird nach der Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem Punkteeintrag im Fahreignungsregister geahndet. Ist der Handyverstoß mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung verbunden, erhöht sich nicht nur die Geldbuße, sondern es drohen zwei Punkte im Fahreignungsregister und zusätzlich noch ein einmonatiges Fahrverbot.
Grenzen der Telefonnutzung
Der Gesetzgeber hat den Bußgeldtatbestand in der Straßenverkehrsordnung in den letzten Jahren wiederholt geändert. Auch nach der gültigen Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist nicht jegliche Benutzung eines Mobiltelefons im Fahrzeug verboten. Ein Mobiltelefon darf im Straßenverkehr genutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Das früher in § 23 Abs. 1a StVO a.F. enthaltene sogenannte reine „hand-held-Verbot“ zur Benutzung ist also aufgegeben worden. Bei der Neuregelung in § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich jetzt um ein kombiniertes „hand-held- und Blickabwendungsverbot“. Entscheidend für die Anwendung des § 23 Abs. 1a StVO ist unter anderem, dass das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten wird.
Damit wird jedoch nach wie vor die Benutzung einer Freisprechanlage nicht erfasst, wenn der Kfz-Führer dazu den Telefonhörer nicht aufnimmt (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016). Es können also zum Beispiel Nummern mit der Tastatur gewählt werden. Es handelt sich nach wie vor auch nicht um eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn das Mobiltelefon in einer Handy-Vorrichtung des Kfz abgelegt worden ist und unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, telefoniert wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016).
Auch ist das Annehmen eines Telefongesprächs durch bloßes Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm eines Smartphones zu diesem Zweck erlaubt, soweit das Mobiltelefon nicht in die Hand genommen wird.
Anwaltskanzlei
Michael Hug, Zell a. H.